Satzung des „LIPPSTÄDTER KULTURRAT e.V.“
1. Name und Sitz
a. Der Verein führt den Namen „Lippstädter Kulturrat“.
b. Er hat seinen Sitz in Lippstadt und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz
„e. V.“.
2. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Zweck des Vereins
a. Zweck des Vereins ist unabhängig von Politik, Verwaltung oder
einzelnen Interessengruppen, die Entwicklung von Kultur und Kunst in
Lippstadt zu analysieren, zu initiieren und zu begleiten. Der „Lippstädter
Kulturrat“ versteht sich als eine spartenübergreifende Institution.
b. Der Kulturrat berät auf der Basis eines erweiterten Kulturbegriffes.
c. Der satzungsmäßige Zweck wird insbesondere durch folgende
Maßnahmen verwirklicht:
c.i. Die Information seiner Mitglieder und die Aktivierung der
Öffentlichkeit im Hinblick auf kulturelle Entwicklungen und
kulturpolitische Entscheidungen.
c.ii. Die Diskussion, Erarbeitung und öffentliche Verbreitung von
Analysen, Konzepten, Empfehlungen und Forderungen sowie
deren Durchsetzung im kulturellen Bereich.
c.iii. Die Einwirkung auf und die Unterstützung von Vorhaben und
Entscheidungsprozessen von politischen Instanzen und
Behörden, unter anderem durch ständige Teilnahme an den
Kulturausschuss-Sitzungen der Stadt und am Gestaltungsbeirat
jeweils mit einem Mitglied.
c.iv. Das Eintreten für Kunst-, Publikations- und Informationsfreiheit.
c.v. Die Förderung der Demokratisierung und Transparenz
kulturpolitischer Entscheidungsvorgänge sowie die Stärkung des
Prinzips der Selbstverwaltung im kulturellen Bereich.
c.vi. Organisation von Veranstaltungen im Sinne der Zielsetzung
c.vii. Kontakt zu anderen Kulturräten
4. Gemeinnützigkeit
a. Der Lippstädter Kulturrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen
Gewinn.
b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Über die Rechnungsprüfung beschließt die
Mitgliederversammlung.
c. Im Sinne von §55, Abs. 1 Ziff. 1 AO erhalten die Mitglieder (in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder) keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins; es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
a. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16.
Lebensjahr vollendet hat.
b. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Er soll Name, Alter,
Anschrift und kulturelle Interessen enthalten.
c. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
d. Gegen die Ablehnung, die einer Begründung bedarf, steht dem/der
Bewerber/in ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde muss innerhalb
eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim
Vorstand eingereicht werden. Sofern der Vorstand der Beschwerde
nicht abhilft, entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung endgültig über die Beschwerde.
e. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, den Verein und den
Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise
zu unterstützen und zu vertreten.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung des Vereins,
Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied des „Lippstädter
Kulturrates“.
b. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus einem wichtigen Grund
zulässig. Über den Ausschluss befindet der Vorstand aufgrund eines
schriftlich begründeten Antrages eines Mitgliedes nach Anhörung mit
2/3-Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des
Vorstandes kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von einem
Monat schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen, die mit einer
Stellungnahme des Vorstandes der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt wird. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Für die Entscheidung über den Ausschluss in der
Mitgliederversammlung ist die 2/3-Mehrheit erforderlich.
7. Mitgliedsbeiträge
a. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und
Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 Stimmen der Stimmberechtigten im Rahmen
einer Beitragsordnung festgesetzt.
8. Organe
a. Organe des „Lippstädter Kulturrates“ sind:
a.i. Die Fachgruppen
a.ii. Die Mitgliederversammlung
a.iii. Der Vorstand
b. Die Beschlussprotokolle aller Organe sind allen Mitgliedern zugänglich
und können beim Schriftführer auf Verlangen eingesehen werden.
9. Die Fachgruppen
a. Eine Fachgruppe kann entstehen, wenn sich mindestens 3
Vereinsmitglieder zu einer Fachgruppe zusammenschließen und ein
Mitglied die Fachgruppenleitung übernimmt.
a.i. An den Sitzungen der Fachgruppe können und sollen besonders
auch sachkundige Bürger und Fachleute teilnehmen, die nicht
Mitglied im Verein sind.
b. Jede Fachgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
10. Die Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
b. An der Mitgliederversammlung können alle Vereinsmitglieder
teilnehmen.
c. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
d. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal des
Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.
e. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als
zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des
Mitglieds gerichtet war.
f. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden /der
Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem der
stellvertretenden Vorsitzenden / von einer der stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung den Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlganges und der dieser vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
g. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
Dies kann auch ein Nichtmitglied sein.
h. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 25%
der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und
der Gründe verlangt. Zum Vorgehen und zur Frist gilt entsprechend
§10e.
i. Anträge zur Tagesordnung haben dem Vorstand bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzuliegen. Ist eine
Ergänzung der Tagesordnung erforderlich, wird diese gesondert
bekannt gemacht. Über die Behandlung von Anträgen, die innerhalb
der genannten Frist nicht gestellt werden konnten, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
j. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht
bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind,
können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
j.i. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
k. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden. Eine Stimmausübung für ein anderes Mitglied ist nur
nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Ein Mitglied darf
maximal 3 fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
l. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen herbeigeführt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
bleiben außer Betracht. Ausnahmen gelten für eine Satzungsänderung,
den Ausschluss eines Mitgliedes, die Abwahl eines
Vorstandsmitgliedes oder die Auflösung des Vereins. Diese erfordern
eine 2/3-Mehrheit.
m. Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen durch offene
Abstimmung, sofern kein Mitglied Einspruch erhebt und geheime Wahl
verlangt.
n. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/in und dem
Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
o. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
o.i. Genehmigung des Haushaltsplanes des Vorstandes für das
kommende Geschäftsjahr.
o.ii. Die Beratung der Positionspapiere der Fachgruppen
o.iii. Die Beschlussfassung über jährliche oder langfristige
Arbeitsprogramme.
o.iv. die Berufung eines Mitgliedes in den Schul- und Kulturausschuss
der Stadt Lippstadt
o.v. Die Berufung eines Mitgliedes in den Gestaltungsbeirat der Stadt
Lippstadt
o.vi. Die Wahl und Abwahl Vorstandes
o.vii. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei
Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse
und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie dürfen nicht
dem Vorstand angehören. Über die erfolgte Prüfung der Kasse
und der Buchführung haben sie der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
o.viii. Die Beschlussfassung über Neubildung oder Auflösung von
Fachgruppen.
o.ix. Die Entlastung des Vorstandes nach erfolgter Vorlage des
Kassenberichtes.
o.x. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen.
o.xi. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
o.xii. Die Entscheidung über die Beitragssatzung.
o.xiii. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
o.xiv. Die Entscheidung über die Einrichtung und Aufgaben einer
Geschäftsstelle.
o.xv. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
o.xvi. Die Entscheidung über die Auflösung gem. §10l
o.xvii. sowie weitere Aufgaben, sofern sich diese aus dem
satzungsmäßigen Zweck oder dem Gesetz ergeben.
11. Der Vorstand
a. Der Vorstand besteht im Sinne des §26 BGB aus:
a.i. dem 1. Vorsitzenden
a.ii. dem 2. Vorsitzenden
a.iii. dem Schriftführer
a.iv. dem Schatzmeister
a.v. dem Pressesprecher (stellvertretender Schriftführer)
b. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Mitgliedern des
Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende
vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1.000€
bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder, welche schriftlich
zu erteilen ist.
c. Wahl und Amtsdauer des Vorstands
c.i. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit
einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Gewählt werden können nur Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus,
so wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger/eine
Nachfolgerin gewählt.
c.ii. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als
Vorstand.
c.iii. Abwahl eines Vorstandsmitglieds
Wenn ein Vorstandsmitglied schuldhaft in grober Weise gegen
die Ziele des Vereins verstößt, kann es durch Beschluss der
Mitgliederversammlung abgewählt werden. Vor der
Beschlussfassung muss dem Vorstandsmitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten.
d. Vorstandssitzungen und Beschlussfassung
d.i. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die
nach Bedarf mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen
werden.
d.ii. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist oder schriftlich zustimmt. Bei
Stimmengleichheit gilt die Stimme des/der Vorsitzenden.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
d.iii. Über Beschlüsse des Vorstandes muss ein Sitzungsprotokoll
angefertigt werden und vom 1. oder 2. Vorsitzenden sowie dem
Schriftführer unterzeichnet werden.
d.iv. Der Vorstand tagt öffentlich
e. In Beschlüssen des Vorstands sind die unterschiedlichen Interessen
der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Der Vorstand kann
nicht gegen den erklärten Willen einer Fachgruppe über deren
Angelegenheiten Beschlüsse fassen.
f. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
f.i. Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit;
f.ii. Verwaltung des Vereinsvermögens
f.iii. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung
f.iv. Einberufung der Mitgliederversammlung
f.v. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
f.vi. Der Schriftführer übernimmt die Aufgabe, die Beschlüsse des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu protokollieren. Er
informiert die Öffentlichkeit über die Arbeit des Vereins,
zusammen mit dem Pressesprecher.
f.vii. Der Vorstand kann Aufgaben wie Öffentlichkeitsarbeit etc., die
nicht unmittelbar mit Rechtsgeschäften zu tun haben, an andere
geeignete Mitglieder delegieren.
f.viii. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
f.ix. Die Vorlage eines Rechenschaftsberichtes an die
Mitgliederversammlung.
f.x. Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung
f.xi. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
f.xii. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern
12. Auflösung
a. Der Lippstädter Kulturrat kann mit 2/3 der in Ziff. 10l genannten
Stimmenmehrheit der Mitglieder aufgelöst werden, wenn der Antrag auf
Auflösung mit zweimonatiger Frist allen Mitgliedern zusammen mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung, bei der über den Antrag
beschlossen werden soll, zugegangen ist.
b. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der 1.
und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
c. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lippstadt, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat – und zwar zur Förderung der Kultur.
d. Die Regelungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen
Gründen aufgelöst werden sollte oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
13. Inkrafttreten der Satzung
a. Die vorstehende Satzung wurde mit Gründungsversammlung
beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister
des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen wurde.
b. Die Satzung wurde von nachfolgenden Gründungsmitgliedern
unterzeichnet.
Lippstadt, den 01.09.2015